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Glossar

Advance Care Planning ist ein international etabliertes Konzept zur Realisierung aussagekräftiger und beachteter Patientenverfügungen (PV).
Ziel ist, dass Menschen auch dann gemäß ihren eigenen Werten, Zielen und Wünschen behandelt werden, wenn sie in einer medizinischen Entscheidungssituation aktuell nicht einwilligungsfähig sind. 

Interessierte Personen werden in der Regel unter Einbeziehung ihrer An-/Zugehörigen (insbesondere auch des Patientenvertreters) bei der Erstellung von PV und Notfallbogen professionell unterstützt. Zudem wird durch die Vernetzung aller potenziell infrage kommenden Gesundheitsdienstleister dafür gesorgt, dass die PVs im Anwendungsfall auch tatsächlich beachtet und umgesetzt werden.

Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe können ihren gesetzlich versicherten Bewohnern eine solche Beratung anbieten. Diese Beratung wird durch die Krankenkassen refinanziert (§ 132g SGB V: Gesundheitliche Versorgungsplanung).

Wissenschaftlicher Fachverband ist der ACP-Deutschland e.V.

Die allgemeine ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Sie soll ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung (zuhause, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen) ermöglichen.

AAPV beinhaltet die Palliativversorgung, die von Ärzten und Pflegediensten mit palliativmedizinischer Basisqualifikation erbracht werden kann. Die meisten der Palliativpatienten, die medizinische und pflegerische Versorgung benötigen, können auf diese Weise gut versorgt werden. Eine Ergänzung zur AAPV ist die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). (siehe: SAPV).

Die meisten Menschen möchten in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung sterben. Das Ziel ambulanter Hospizdienste ist die Begleitung des Schwerstkranken sowie die Unterstützung und Entlastung der gesamten Familie, um ein würdevolles Sterben genau dort zu ermöglichen. Auch das Senioren- oder Pflegeheim zählt hier als häusliche Umgebung.

Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hospizdienste leisten konkrete Hilfe im häuslichen Umfeld. Diese Form der ambulanten Unterstützung wird gesetzlich geregelt in § 39a, Abs. 2 SGB V sowie in der entsprechenden Rahmenvereinbarung.

Eine weitere wichtige Aufgabe der Hospizdienste ist die Beratung zu allen wichtigen Fragen, die sich mit Sterben, Tod und Trauer beschäftigen. Auch können sie den Betroffenen die für sie wichtigen Hilfsangebote vor Ort nennen. Das ehrenamtliche Engagement ist das Fundament dieser Arbeit. Die Beratung und Begleitung durch einen Hospizdienst ist kostenfrei. (Quelle: ALPHA NRW)

Für den Fall, dass ein Erwachsener vor einer anstehenden medizinischen Behandlung selbst nicht in der Lage ist, in diese einzuwilligen, muss die Einwilligung durch einen Vertreter (siehe Patientenvertreter) erfolgen.
Wenn der Erkrankte für derartige Situationen nicht im Vorhinein selbst bereits durch eine (Vorsorge-)Vollmacht einen Vertreter für gesundheitliche Angelegenheiten ermächtigt hatte, muss das zuständige Amtsgericht einen (rechtlichen) Betreuer bestellen.

In einer Betreuungsverfügung wird vorsorglich eine Person benannt, die das Betreuungsgericht im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit zum Betreuer bestellen soll. Man kann durch eine Betreuungsverfügung auch gezielt bestimmte Personen für dieses Amt ausschließen (z. B. einen nahen Verwandten, mit dem man sich "überworfen" hat).

Durch die Ermächtigung eines Patientenvertreters mittels einer (Vorsorge-)Vollmacht wird die Erstellung einer Betreuungsverfügung überflüssig.

Behandlung im Voraus Planen ist das von der Fachgesellschaft ACP-Deutschland entwickelte und bundesweit angewendete Advance Care Planning-Konzept.

Jede medizinische Maßnahme bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist die vorherige ärztliche Aufklärung ("Information"; englisch "Informed Consent") der zu behandelnden Person über den geplanten Eingriff und seine denkbaren Folgen.

In einer Notfallsituation fehlt zur Einholung der Behandlungseinwilligung in der Regel die Zeit. Dann muss der Arzt im Sinne des mutmaßlichen Patientenwillens handeln. Sollte sich allerdings im Nachhinein herausstellen, dass eine durchgeführte (und weiter andauernde) Therapiemaßnahme (z. B.: maschinelle Beatmung, künstliche Ernährung, …) doch nicht im Sinne der betroffenen Person erfolgt ist, muss diese beendet werden (Therapie­ziel­änderung).

Wenn ein Erkrankter vorübergehend (z. B. bei Bewusstlosigkeit) oder dauerhaft (z. B. bei Demenz) einwilligungsunfähig ist, muss der Behandlung die Einwilligung durch den Patientenvertreter vorausgehen. Sollte diesem bekannt sein, dass eine geplante oder bereits durchgeführte Behandlungsmaßnahme von der betroffenen Person nicht gewünscht ist, ist die durch den Vertreter ausgesprochene Nicht-Einwilligung für das medizinische Personal bindend.

Eine einmal gegebene Einwilligung kann vom Patienten (bei Einwilligungsunfähigkeit von dessen Vertreter) jederzeit widerrufen werden.

WICHTIG: Bei andauernden Krankheits- und Therapieverläufen sind Patientenvertreter und behandelnder Arzt verpflichtet, regelmäßig miteinander zu erörtern, ob die anfängliche Einwilligung (aus der Perspektive des Betroffenen!) weiterhin Geltung hat. Voraussetzung für die Weiterbehandlung ist die fortdauernde Einwilligung.

BEISPIEL: Ein Patient hat zu einem früheren Zeitpunkt einmal in das Legen einer Bauchdecken-Ernährungssonde ("PEG-Sonde") eingewilligt. Diese Einwilligung entbindet Vertreter und Arzt einer mittlerweile schwerst-dementen Person nicht von der Pflicht, immer wieder zu überprüfen, ob die weitere Versorgung des Kranken mit Nahrung und Flüssigkeit immer noch durch dessen Willen gedeckt ist. Jedes Befüllen der PEG-Sonde gilt als einwilligungspflichtige medizinische Behandlungsmaßnahme.

Darunter versteht man, wenn ein Mensch bewusst die Nahrungs- und/oder Flüssigkeitsaufnahme einstellt, um so den eigenen Tod herbeizuführen. 

Ob der freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit als eine Form des Suizids zu bewerten ist, wird von Ethik-Experten unterschiedlich bewertet.
Einiges spricht dafür, es gibt jedoch auch Merkmale eines solchen Handelns, die dagegensprechen. So ist beispielsweise die Entscheidung, die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme zu beenden, in der Regel noch mehrere Tage ohne Folgeschäden revidierbar. Auch der konkrete Zeitpunkt des Todeseintritts behält im Vergleich zu einem Suizid etwas "Unverfügbares".

Manche Menschen lassen sich beim FVNF palliativmedizinisch begleiten.

Vom FVNF zu unterscheiden ist die bei hochaltrigen oder schwerkranken Menschen häufig vorkommende Beendigung der Nahrungs- und/oder Flüssigkeitsaufnahme aufgrund nachlassenden Hunger- und Durstgefühls. Hierbei handelt es sich um einen natürlichen Vorgang am Ende des Lebens. Die damit einhergehenden physiologischen Prozesse sind nicht qualvoll, sondern wirken sich in der Regel eher beruhigend und entspannend auf den Organismus des Sterbenden aus.

Gesundheitliche Versorgungsplanung ist der im 5. Sozialgesetzbuch verwendete Begriff für Advance Care Planning. Danach können Träger von Altenheimen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ihren gesetzlich versicherten Bewohnerinnen und Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung anbieten, die von den Krankenkassen refinanziert wird (§ 132g SGB V).

In Deutschland ist ein stationäres Hospiz eine vom Krankenhaus oder Seniorenheim unabhängige Pflegeeinrichtung, in der Schwerstkranke mit absehbarem Lebensende betreut werden. 

Wenn ein Sterbender nicht zu Hause gepflegt werden kann und keine Behandlung im Krankenhaus benötigt, bietet ein stationäres Hospiz Geborgenheit und kompetente Betreuung (siehe dazu im Vergleich: Palliativstation).

Notfallbogen wird die prägnant und übersichtlich auf eine Seite gebrachte Zusammenfassung der für akute medizinische Notfallsituationen relevanten Aussagen einer Patientenverfügung genannt. Ziel ist, dass Ersthelfer den vorausverfügten Behandlungswunsch der erkrankten Person auf einen Blick erfassen können. 

Notfallsituationen sind einerseits durch einen hohen zeitlichen Handlungsdruck gekennzeichnet ("jede Sekunde zählt"), während im Hinblick auf Ursache sowie Ausgang und Folgen der Erkrankung in der Regel nur wenige Fakten bekannt sind. Während relativ gesunde und nicht sehr alte Menschen invasive Notfallinterventionen (Herz-Lungen-Wiederbelebung, Maschinelle Beatmung, Aufnahme auf eine Intensivstation) in der Regel für sich wünschen würden, ist das bei hochaltrigen und/oder schwer vorkrankten Patienten keineswegs selbstverständlich.

Wegen der weitreichenden (meist nicht revidierbaren über Leben und Tod entscheidenden) Konsequenzen solcher Vorabfestlegungen sollten Notfallbögen nur nach einer eingehenden Beratung erstellt werden. Im Rahmen eines qualitativ hochwertigen ACP-Programms erstellte Notfallbögen geben dem Rettungsdienst die Sicherheit, dass der Vorausplanende sich über die Tragweite seiner Festlegungen im Klaren war.

Palliativ (vom lateinischen palliare = verdecken, verbergen, bemänteln, bedecken) bezeichnet einen medizinischen Ansatz, der insbesondere bei unheilbar erkrankten Patienten Anwendung findet.

Die Zielsetzung der Behandlung ist dabei nicht (mehr) die Heilung des Kranken, sondern diesem durch das "Bedecken" der mit der Krankheit einhergehenden Belastungen eine möglichst hohe Lebensqualität zu ermöglichen.

Palliative Care ist der auch in Deutschland verwendete international übliche Oberbegriff für palliative und hospizliche Versorgung.

Palliativmedizin möchte das Befinden von Patienten (und ihren An- und Zugehörigen) verbessern, die mit den Problemen (aufgrund) einer lebensbedrohlichen Erkrankung konfrontiert sind.

Die Verbesserung der Lebensqualität wird erreicht durch:

  • durch Vorbeugen und Lindern von Leiden,
  • durch frühzeitiges Erkennen,
  • gewissenhafte Einschätzung und Behandlung von Schmerzen
  • sowie anderen belastenden Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art.

In einer Palliativstation wird Palliativmedizin im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes praktiziert. Besonderes Kennzeichen einer solchen Station ist auch die Arbeit in einem multiprofessionellen Team. Auch die Angehörigen werden so weit möglich mit eingebunden und betreut.

Im Vergleich zum Hospiz ist der Aufenthalt auf einer Palliativstation in der Regel auf wenige Tage oder Wochen begrenzt. Stationäre Palliativteams möchen eine bestmögliche "Symptomkontrolle" erreichen, um die Patienten dann wieder in das eigene häusliche Umfeld (in der Regel unter Einbeziehung eines SAPV-Dienstes) oder ein Hospiz entlassen zu können.

In einer Patientenverfügung (PV) können im Vorhinein Behandlungsentscheidungen für in der Zukunft liegende Krankheitssituationen (in denen der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist) in schriftlicher Form getroffen werden. Patientenverfügungen sind grundsätzlich rechtsverbindlich. Dafür müssen sie jedoch die eingetretene Behandlungssituation konkret vorwegnehmen. Bei nicht vorhandener oder nicht unmittelbar anwendbarer Patientenverfügung kommt dem Patientenvertreter die Aufgabe zu, die Behandlungswünsche bzw. den mutmaßlichen Willen der vertretenen Person zu ermitteln und Geltung zu verschaffen.

Im Idealfall ist der Bevollmächtigte auch über den Inhalt der Patientenverfügung hinaus umfassend über die Wertvorstellungen und evtl. Grenzen des Behandlungswunsches des Vollmachtgebers informiert. Es bedarf zur Durchsetzung des Willens eines Kranken nicht unbedingt einer Patientenverfügung. Gleichwohl hilft die Patientenverfügung dem Bevollmächtigten, die Behandlungswünsche Dritten gegenüber transparent und plausibel zu machen.

In der Auseinandersetzung mit zu bedenkenden Fragen sollten möglichst viele Gespräche geführt werden. Neben Gesprächen mit dem Hausarzt sind auch Gespräche im Familien- und Freundeskreis gut und wichtig. Anlass dazu können z. B. Krankheitsfälle im persönlichen Umfeld sein, oder auch Medienberichte. 

Eine Patientenverfügung sollte immer auch einen Notfallbogen beinhalten.

Der (einwilligungsfähige) Verfasser kann die Patientenverfügung jederzeit – auch formlos – widerrufen.

Jede medizinische Maßnahme bedarf - außer in einer Notfallsituation - grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen. Da in Deutschland im Hinblick auf Gesundheitsangelegenheiten kein (automatisches) Angehörigenvertretungsrecht gegeben ist, müssen Behandlungs-Einwilligungen im Falle nicht gegebener Einwilligungsfähigkeit (z. B. bei Bewusstlosigkeit, Demenz, …) der betroffenen Person durch eine für solche Entscheidungen ausdrücklich autorisierte andere Person erteilt werden.

Diese Autorisierung kann auf zwei Wegen erfolgen: 

1.    Bevollmächtigung
Jeder geschäftsfähige Volljährige kann durch eine sogenannte (Vorsorge-)Vollmacht für solche Situationen im Vorhinein eine Person seines Vertrauens als seinen Vertreter in Gesundheitsfragen ermächtigen.

2.    Bestellung zum Betreuer
Falls im Vorhinein keine Person bevollmächtigt worden ist, muss das Amtsgericht im Hinblick auf anstehende Behandlungs-Einwilligungen oder Nicht-Einwilligungen einen (rechtlichen) Betreuer bestellen.

"Patientenvertreter" ist der Oberbegriff für die Rolle des (Gesundheits-)Bevollmächtigten oder des Betreuers.

Der Begriff "Selbstbestimmung" (oder Autonomie) wird in der Diskussion um medizinische Behandlungen am Lebensende in verschiedenen Bedeutungen verwendet:

  • Selbstbestimmung als Abwehrrecht
    Aus juristischer Sicht darf kein Mensch ohne seine Einwilligung behandelt werden. Mit anderen Worten: Niemandem darf eine medizinische Behandlung gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Auch von Ärzten oder anderen Personen als unvernünftig empfundene Behandlungsablehnungen sind zu respektieren, selbst dann, wenn der Betroffene dadurch sein Leben riskiert (Beispiel: Verweigerung von Blut oder Blutprodukten durch Zeugen Jehovas).

  • Selbstbestimmung als Anspruchsrecht
    Dieses Recht ist im Hinblick auf medizinische Behandlungen in Deutschland nicht existent. Es gibt keinen Anspruch auf eine über den normalen Gegenwartsstandard hinausgehende Behandlung. Das heißt auch: es können keine medizinischen Maßnahmen eingefordert werden, für die aus ärztlicher Sicht keine Indikation gegeben ist.

  • Unterscheidung von "essentieller Autonomie" und "funktionaler Autonomie"
    Der in der internationalen Diskussion unkritisch verwendete Begriff Autonomie ("autonomy") führt in Deutschland (wegen der im Deutschen besonderen Begriffsgeschichte) immer wieder zu Diskussionen darüber, ob Menschen mit eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten von den Befürwortern eines absolut gesetzten "Autonomie-Postulats" Würde abgesprochen wird.
    Der Philosoph J. Beckmann hat mit Hinweis auf das Autonomieverständnis Immanuel Kants auf die Unterscheidung einer "funktionalen Seite" von Autonomie (die vorübergehend oder dauerhaft nicht gegeben sein kann) und einer "essentiellen Seite" (die jedem Menschen zukommt – und deren er nie verlustig gehen kann), hingewiesen. Die Würde, autonom im essentiellen Sinne zu sein, kommt also ebenso dem komatösen Patienten wie dem noch nicht geborenen Kind zu.

  • Christliches Verständnis
    Nach biblisch-christlichem Verständnis ist jedes Leben Geschenk Gottes und damit verdanktes Leben. Der Anspruch auf Selbstbestimmung wird auf diesem Hintergrund nicht absolut gesetzt.

  • Relationale Autonomie
    Dieser Begriff würdigt die Tatsache, dass der Selbstbestimmungsanspruch des Einzelnen immer auch im Lichte der "Mit-Betroffenheit" der Menschen zu sehen ist, mit denen dieser in einer sozialen Beziehung steht.

Die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient – in Ergänzung zur Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung – dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Die SAPV soll ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen zu ermöglichen.

Für Menschen mit weit fortgeschrittenen unheilbaren Erkrankungen besteht ein Rechtsanspruch auf eine SAPV-Versorgung.

Der Begriff Sterbehilfe wird in unterschiedlichen Bedeutungen verwendet.

Manchmal ist damit gemeint, dass eine Person in der Herbeiführung oder Beschleunigung des Sterbeprozesses durch Dritte unterstützt wird (Hilfe zum Sterben). In diesem Sinne ist Sterbehilfe der Oberbegriff von Suizidbeihilfe oder Tötung auf Verlangen ("Aktive Sterbehilfe").

Von Sterbehilfe spricht man aber auch, um damit menschlichen Beistand und Begleitung im Sterbeprozess zu beschreiben (Hilfe beim Sterben, Hilfe im Sterben).

Suizidbeihilfe ist dann gegeben, wenn ein Mensch eine andere Person darin unterstützt, sich selbst zu töten - etwa indem er die dafür benötigten Medikamente beschafft und zur Verfügung stellt. Wenn die Tatherrschaft (wie beim Suizid) jedoch nicht bei dem Sterbewilligen selbst, sondern bei dem Helfer liegt (indem er z. B. ein tödlich wirkendes Medikament mittels einer Spritze verabreicht), ist der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen gegeben.

Nur für wenige Jahre, bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, war Suizidbeihilfe in Deutschland gesetzlich geregelt (§ 217 StGB: "Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung"). Das höchste deutsche Gericht hat diesen Paragrafen dann im Februar 2020 für nichtig erklärt. 
Seitdem existiert – wie zuvor bis November 2015 - keine rechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid.

In seiner Urteilsbegründung hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das durchs Grundgesetz geschützte Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch die Freiheit einschließt, sich selbst zu töten. Diese Freiheit umfasse auch die Freiheit, beim Suizid Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen (sofern diese angeboten wird). 

Das Gericht betont, der Staat dürfe durchaus gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die Beihilfe zum Suizid treffen, da unsere Verfassung dem Leben einen sehr hohen Rang beimesse. Jedoch war nach Auffassung des Gerichts die Hürde für die Inanspruchnahme von Suizidhilfe durch die gesetzliche Regelung so hoch gelegt, dass dadurch eine solche "faktisch unmöglich" wurde.

Gegenwärtig werden in der Öffentlichkeit und der Politik verschiedene alternative Regelungen für einen neuen § 217 StGB diskutiert. 

Maßstab für Christen ist in diesem Zusammenhang das Verständnis von Leben als Geschenk Gottes. Darum sprechen sie auch von der Heiligkeit des Lebens. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Selbsttötung.

Trägt man der Realität Rechnung, dass es immer wieder auch Situationen gibt, in denen Menschen trotz bester Hilfs- und Unterstützungsangebote auch nachhaltig so verzweifelt sind, dass sie für sich als einzigen "Ausweg" den Weg einer Selbsttötung sehen, verbietet sich allerdings eine Haltung, die Suizidhandlungen grundsätzlich negativ bewertet.

Auf der anderen Seite ist es aber auch bedeutsam, sich differenziert mit der "Suizid-Problematik" auseinanderzusetzen. Zumindest einige der bedenkenswerten Aspekte, die in der bereits seit vielen Jahren in Deutschland geführten Debatte eine Rolle spielen, werden im Folgenden genannt.
Zunächst eine Aussage des Deutschen Ethikrates, die das Thema eher aus gesamtgesellschaftlicher Sicht beleuchtet:

  • "Eine Suizidbeihilfe, die keine individuelle Hilfe in tragischen Ausnahmesituationen, sondern eine Art Normalfall wäre, etwa im Sinne eines Regelangebots von Ärzten oder im Sinne der Dienstleistung eines Vereins, wäre geeignet, den gesellschaftlichen Respekt vor dem Leben zu schwächen." (Deutscher Ethikrat 2014) 

 

Folgende Gesichtspunkte sind eher aus einer individuellen Perspektive heraus von Bedeutung:

  • Suizidwünsche sind in den allermeisten Fällen von starken Ambivalenzen begleitet und nur selten eindeutig und nachhaltig. Wäre die Hürde für die Inanspruchnahme einer Suizidbeihilfe sehr niedrig, bestünde die Gefahr, dass ein Mensch in einer nur vorübergehenden psychischen Engpass-Situation vorschnell einen solchen (nicht revidierbaren) Schritt gehen würde.

  • Im Zusammenhang des Selbstbestimmungsthemas ist beim Suizid die Frage der Freiverantwortlichkeit von großer Bedeutung. Würde die Selbsttötung und die Beihilfe zur Selbsttötung zur „gesellschaftlich akzeptierten Üblichkeit“, würde das die Gefahr mit sich bringen, dass Menschen, die ihr Leben (oder sich selbst!) als Belastung für Andere (Angehörige, Pflegepersonal, die Gesellschaft insgesamt, …) empfinden, daraus (zumindest subjektiv) eine Art Verpflichtung ableiten könnten, diese Möglichkeit auch zu realisieren.
    Die ohnehin schon nur sehr schwer zu beantwortende Frage, wie freiverantwortlich ein konkreter Suizidwunsch ist, würde dadurch nochmals erschwert.

  • Selbst in Situationen, in denen An- und Zugehörige den Selbsttötungswunsch eines nahestehenden Menschen mittragen, hinterlässt die Handlung bei diesen häufig auch noch im Nachhinein Schuldgefühle und ein Gefühl der Traumatisierung.

Im Hinblick auf eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Thema Suizidassistenz lohnt sich auch das Lesen des Beitrags der evangelischen Pfarrerin Karin Lackus

In der Akutmedizin, oft im Kontext von Behandlungen auf der Intensivstation, wird als Therapiezieländerung die Entscheidung in einem Behandlungsprozess bezeichnet, eine bislang auf Heilung und/oder Lebenserhalt ausgerichtete medizinische Behandlung auf eine palliative Zielsetzung hin zu verändern. Das ist meistens der Fall, wenn klar wird, dass das ursprünglich angestrebte (lebenserhaltende) Therapieziel nicht mehr zu erreichen ist.

Eine Therapiezieländerung wird aber auch dann erforderlich, wenn der Patient (oder der Patientenvertreter eines einwilligungsunfähigen Patienten) zu der Überzeugung gelangt, dass der mögliche Nutzen der Weiterführung einer lebenserhaltenden Therapie aus der Perspektive des Kranken in einem zu ungünstigen Verhältnis zu deren Belastungen steht. Ein solcher Widerruf der Einwilligung (in die bisherige Behandlung) ist für das therapeutische Team bindend.

Der in früheren Zeiten für Therapiezieländerung verwendete Begriff Behandlungsabbruch ist missverständlich. Schließlich ist auch die dann zum Tragen kommende palliative Therapie eine Behandlung – allerdings mit anderer Zielsetzung.

Tötung auf Verlangen wird in Deutschland strafrechtlich verfolgt und bestraft (§ 216 StGB). Auch der Versuch ist strafbar). Zur Unterscheidung siehe auch den Beitrag zum Thema Suizidbeihilfe.

Ermächtigung einer Vertrauensperson zum Patientenvertreter durch eine (für Gesundheitsangelegenheiten zwingend schriftlich) erteilte Bevollmächtigung. Eine notarielle Erstellung oder Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich.

Gerade im Hinblick auf behandlungsbegrenzende Stellvertreter-Entscheidungen sind bestimmte formale Voraussetzungen zu beachten. Deshalb empfiehlt es sich auf eine gute Vorlage zurückzugreifen (z. B. auf der Website des Bundesministeriums der Justiz).

Da medizinische Entscheidungssituationen, in denen man einwilligungsfähig ist, unabhängig vom Lebensalter ganz plötzlich eintreffen können (z. B. durch einen Unfall), empfiehlt sich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht für jede erwachsene Person. Voraussetzung ist allerdings, dass im persönlichen Umfeld eine Person existiert, der man bedenkenlos vertraut. (vgl. Betreuungsverfügung)