11. Eine weitere besondere Situation: Demenz-Erkrankungen
Krankheitsbilder die mit einem starken Abbau geistiger, emotionaler und sozialer Fähigkeiten einhergehen, werden unter dem unspezifischen Begriff Demenz-Erkrankungen zusammengefasst. Sehr bekannt ist die Alzheimer-Demenz. Es besteht die Möglichkeit, sich im Vorhinein mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Behandlungsziel – im Falle des Eintritts einer Demenz-Erkrankung – in den verschiedenen Stadien des in der Regel voranschreitenden Verlaufs verfolgt werden soll.
So möchten manche Menschen, im Falle eines weit fortgeschrittenen Krankheitsstadiums, also etwa wenn Sie sich ihrer Umgebung nicht mehr mitteilen können und/oder wenn sie ihre Bewegungen nicht mehr kontrollieren können, dass sekundäre Erkrankungen (z. B. eine mit einem Antibiotikum eigentlich therapierbare Lungenentzündung) nicht mehr behandelt werden (eine Lungenentzündung bedeutete in früheren Zeiten gerade für bettlägerige Patienten oftmals den als gnädig empfundenen „natürlichen Tod“). Manche Menschen legen für den Fall einer demenziellen Erkrankung fest, nicht künstlich über eine Sonde ernährt werden zu wollen, wenn Sie die Nahrungsaufnahme auf natürlichem Wege verweigern (vgl. zu dieser Thematik die beiden vorigen Abschnitte).
Die besondere Problematik im Hinblick auf dementiellen Erkrankungen: Wie ist mit früheren, im Zustand der Einwilligungsfähigkeit getroffenen therapiebeschränkenden Vorabfestlegungen umzugehen, wenn die betroffene Person nach Eintritt der früher beschriebenen Krankheitssituation offensichtlich Lebensfreude und Lebensbejahung zu zeigen scheint. Diese manchmal auch als „natürlicher Wille“ bezeichneten Lebensäußerungen sind im juristischen Sinne (wegen fehlender rechtlicher Kompetenz) nicht als Widerruf einer Patientenverfügung zu werten. Es empfiehlt sich, dieses Szenario schon beim Erstellen der Vorsorgedokumente in den Blick zu nehmen und zu dieser Problematik ausdrücklich im Vorhinein Stellung zu nehmen.
Einmal mehr kommt dem Patientenvertreter in diesen Situationen besondere Bedeutung zu. Er kann im Vorhinein angewiesen werden, solche „nicht kompetenten“ Willensäußerungen zum Maßstab der Behandlungsentscheidung zu machen oder auch, umgekehrt, diese zu ignorieren. Oder man dokumentiert schriftlich, dass man ihn für diesen Fall gerade nicht binden will, sondern er – unter Würdigung der Gesamtsituation – dann intuitiv (im Sinne des Betroffenen!) entscheiden soll.